Rechtsprechung
AGH Hessen, 12.08.2019 - I AGH 2/19 |
Verfahrensgang
- AnwG Frankfurt/Main, 02.11.2018 - III AG 27/18
- AGH Hessen, 12.08.2019 - I AGH 2/19
- BGH, 12.07.2021 - AnwSt (B) 3/21
- BGH, 29.10.2021 - AnwSt (B) 3/21
Wird zitiert von ...
- BGH, 20.06.2022 - AnwZ (Brfg) 26/21 aa) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 2. Februar 2021 den Vorsitzenden und zwei beisitzende Richterinnen und Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil diese an mehreren weiteren den Kläger betreffenden Verfahren zu den Aktenzeichen I AGH 2/19, 2/20 und 5/20 beteiligt gewesen seien.
Dort hätten sie durch die jeweilige Ablehnung eines Terminverlegungsantrages (Verfahren I AGH 2/20 und 5/20) sowie das bewusste Unterlassen der Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision (Verfahren I AGH 2/19) derart rechtsbeugend gehandelt, dass die Annahme einer Verschwörung gerechtfertigt sei.
Die ebenfalls mitgeteilten, auf die Verfahren I AGH 2/19, 2/20 und 5/20 bezogenen Umstände betreffend die Ablehnung von Terminverlegungsanträgen sowie das Unterlassen einer Beschwerdeentscheidung waren indessen derart unkonkret und pauschal, dass sie - wie den Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs in dem das Ablehnungsgesuch verwerfenden Beschluss zu entnehmen ist - nicht zum Gegenstand einer dienstlichen Äußerung nach § 44 Abs. 3 ZPO hätten gemacht werden können.
Ein Eingehen auf die Verfahrensgegenstände der Verfahren I AGH 2/19, 2/20 und 5/20 war zur Entscheidung über das mit Schriftsatz vom 2. Februar 2021 angebrachte Ablehnungsgesuch entbehrlich und ist in dem dieses Gesuch verwerfenden Beschluss des Anwaltsgerichtshofs auch nicht erfolgt.